Parkordnung
Bei aller Freude an aufregenden Erlebnissen und gemeinsamen Abenteuern bitten wir Sie, die üblichen Vorsichtsmaßnahmen und gegenseitige Rücksichtnahme nicht aus den Augen zu verlieren. Daher bitten wir Sie, beim Besuch des Schwaben Park die folgenden Regeln zu beachten, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
1. Parken
Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Wenn Sie das Auto verlassen, schließen Sie unbedingt die Türen, den Kofferraum, die Fenster und das Schiebedach und lassen Sie nichts sichtbar im Auto zurück. Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug, insbesondere solche, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Explosionen und Feuer zurückzuführen sind und bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Dritte, soweit für das Entstehen eines Schadens nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits ursächlich oder mitursächlich geworden ist.
2. Eintritt
Das Gelände des Schwaben Parks kann nur mit einem gültigen Ticket betreten werden. Dies gilt nur am Tag des Kaufs. Gäste mit Anspruch auf kostenfreie oder rabattierte Tickets müssen vor Bestellung einen entsprechenden Nachweis vorlegen, ebenso bei Gästen unter 3 und über 65 Jahren. Ohne Vorlage des Nachweises gilt der reguläre Eintrittspreis, eine nachträgliche Anrechnung ist nicht möglich. Mit Verlassen des Parkgeländes erlischt die Gültigkeit der Eintrittskarte. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, wird der Zutritt zum Park verweigert und können vom Parkgelände verwiesen werden. Mit dem Ticketkauf werden die aktuellen Hygiene-Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften der Schwaben Park GmbH & Co.KG akzeptiert und Sie erklären Sich mit deren Umsetzung im Park einverstanden.
Zum Schutz des Wohlbefindens aller Gäste und insbesondere der Familien und Kinder bitten wir höflich darum, darauf zu achten, dass gemäß den geltenden Gesetzen das Konsumieren von Cannabis auf unserem Gelände nicht gestattet ist. Verstöße können zur Verhängung eines Parkverweises führen. Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
a) Bei Benutzen sämtlicher Attraktionen, auch in den Anstellbereichen und Toilettenanlagen, ist das Rauchen verboten.
b) Besucher dürfen die Wege und Plätze nicht verlassen.
c) Tretroller, Skateboards, Dreiräder, Fahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind auf dem Parkgelände nicht erlaubt. Diese dürfen auch nicht auf das Gelände mitgenommen werden.
d) Das Mitführen von Selfie-Sticks oder Drohnen ist aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
e) Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
f) Den Anordnungen des Parkpersonals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.
g) Das Tragen von angemessener Oberbekleidung ist erforderlich.
h) Hunde sind im Schwaben Park an der Leine willkommen.
i) Während der Fahrt mit unseren Fahrgeschäften ist das Filmen und Fotografieren nicht gestattet
j) Aufgrund der rasanten Fahrt mit abhebenden Kräften haben die ForceOne, die Wilde Hilde, die Hummel Brummel und die Verrückte Palme ein spezielles Sicherheitsbügel-System, bei dem sich die Bügel ab einem bestimmten Körperumfang nicht mehr schließen lassen. Diese Personen können dann leider das Fahrgeschäft aufgrund dieser TÜV-Vorschrift (vollständiges Schließen der Bügel) nicht nutzen.
4. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen im Schwaben Park
Die Attraktionen und Shows, sowie gastronomischen und sanitären Einrichtungen im Schwaben Park stehen Ihnen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung zur Verfügung. Bitte beachten Sie die jeweiligen Anweisungen des Bedienpersonals und unsere Hinweisschilder. Sollten Sie mutwillig die Benutzungshinweise und Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen des Bedienpersonals missachten, so kann das Bedienpersonal Sie von der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsanleitung oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.
Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder sonstige Ereignisse wie technische Defekte und einem hierdurch bedingten Ausfall von Einrichtungen und Attraktionen kann eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des für den Eintritt entrichteten Entgelts nicht verlangt werden. Bei starkem Wind, behinderter Sicht, Gewitter oder besonderen Witterungsverhältnissen sind wir berechtigt, zum Schutz der Besucher*innen den Betrieb einzelner Einrichtungen und Attraktionen einzustellen. Dadurch besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises, auch nicht teilweise.
5. Benutzung der Spielplätze
Die Benutzung von Spielgeräten und ähnlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Erwachsene Begleitpersonen von Minderjährigen müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Die Benutzung der Spielgeräte ist für Erwachsene untersagt.
6. Aufsichtspflicht
Kinder unter 14 Jahren dürfen den Park nur mit einer Aufsichtsperson über 18 Jahren besuchen. Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen.
7. Haftungsbeschränkung
Wir haften nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Personals zurückzuführen sind. Wir übernehmen keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere wenn diese vor Fahrtantritt bei unseren Fahrgeschäften abgelegt werden.
8. Fundsachenregelung
Fundsachen wie Kleidungsstücke, Mützen, Schuhe etc. werden bei uns max. 14 Tage aufbewahrt. Wertgegenstände wie Handys, Geldbörsen, Kameras usw. werden laut gesetzlicher Regelung 6 Monate aufbewahrt. Nach diesen Zeiträumen eingegangene Verlustmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Anfragen zu Fundsachen bitte mit genauer Beschreibung ausschließlich an info(at)schwabenpark.de – optimalerweise mit Foto.
9. Schadenmeldungen
Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie bitte den Schaden umgehend bei unserem Personal, jedoch spätestens vor Verlassen des Parkgeländes.
10. Hausrecht
Der Freizeitpark ist berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßigem Eintrittsausweis auf dem Parkgelände angetroffen werden, zu verweisen.